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BVerwG, 07.11.1957 - II C 29.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Berlin, 24.05.1954 - III A 432.53
- OVG Berlin, 15.06.1955 - I B 101.24
- BVerwG, 07.11.1957 - II C 29.57
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 10.12.1954 - II C 31.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 07.11.1957 - II C 29.57
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht - wie die Nachprüfung des Berufungsurteils unter zulässiger Heranziehung von Landesrecht (BVerwGE 1 S. 263) ergeben hat - zutreffend verneint.
- BVerwG, 15.01.1960 - VI C 229.58
Rechtsmittel
Denn daraus, daß in der Zeit zwischen dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches und dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes (1. Dezember 1952) in Berlin kein Beamtenrecht galt, also keine neuen Beamtenverhältnisse begründet wurden (vgl. Urteile vom 7. November 1957 - BVerwG II C 29.57 - und vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C. 73.59 -), folglich die Staatsaufgaben, die nach deutschem Recht üblicherweise von Beamten wahrgenommen werden, von Angestellten wahrgenommen wurden, läßt sich nicht folgern, daß die Angestellten, die solche Aufgaben wahrnahmen, in persönlicher Hinsicht den gleichen Anforderungen wie Beamte genügen mußten. - BVerwG, 01.12.1958 - VI CB 200.58
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision - Klärung von Rechtsfragen von …
Hierzu gehören insbesondere seine charakterliche und fachliche Eignung (vgl. hierzu auch die Anm. von Bachof zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Rheinland-Pfalz vom 20. Juli 1957 - 2 C 29.57 in JZ 1958 S. 290, 291) [OVG Rheinland-Pfalz 20.07.1957 - 2 C 29/57]. - BVerwG, 25.01.1960 - VI C 240.57
Rechtsmittel
Denn daraus, daß in der Zeit zwischen dem Zusammenbruch des Deutschen-Reiches und dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes (1. Dezember 1952) in Berlin kein Beamtenrecht galt, also keine neuen Beamtenverhältnisse begründet wurden (vgl. Urteile vom 7. November 1957 - BVerwG II C 29.57 - und vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 73.59 -), folglich die Staatsaufgaben, die nach deutschem Recht üblicherweise von Beamten wahrgenommen werden, von Angestellten wahrgenommen wurden, läßt sich nicht folgern, daß diese Angestellten in persönlicher Hinsicht den gleichen Anforderungen wie Beamte genügen mußten. - BVerwG, 15.01.1960 - VI C 73.59
Rechtsmittel
Jedenfalls war es, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. November 1957 - BVerwG II C 29.57 -) nicht verkannt hat, wahrend der förmlichen Geltungsdauer dieser Vorschrift ausgeschlossen, einen auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, insbesondere eines Beamtenverhältnisses gerichteten Willen des Dienstherrn anzunehmen.